Forschungsseminar
Beginn:
17.15 Uhr
Ende:
19.05 Uhr
Ort:
Marschnerstr. 31, R. 103
Leitung:
F. Quaas
Protokoll:
G. Quaas
Anwesende:
Bräutigam, L.; Engelmann, U.; Quaas, F.; Quaas, G.; Thalemann,G.; Thieme, S.
Tagesordnung:
Diskussion
eines Entwurfs des 1. Kapitels der Dissertationsschrift von S. Thieme: „Das
Subsistenzrecht. Begriff, ökonomische Tradition und Konsequenzen“
Es
lagen sowohl der Entwurf des Kapitels als auch eine Kurzfassung vor.
Nach
einem einleitenden Referat, das bis 18.00 Uhr dauerte und in dem die bisherige
und die weitere Entwicklung des erreichten Erkenntnisstandes dargelegt wurden,
konzentrierte sich die Diskussion zunächst auf die Frage, ob das zugrunde liegende
philosophische Konzept – expliziert am Beispiel der „Regel“ (S.15) und des
„sozialen Zusammenhanges“ – geeignet ist, als Rahmen für die zentralen Begriffe
der Viabilität und der Subsistenz zu dienen.
Vorgeschlagen
(aber nicht angenommen) wurde, den Begriff der Regel weiter zu fassen,
insbesondere nicht auf soziale Beziehungen einzuschränken; den Begriff der
Gesellschaft (mit dem Individuum als kleinste Einheit) zu überdenken; die Rolle
des Normativen in der Arbeit, aber auch bei der Bestimmung des Existenzminimums,
klarer herauszuarbeiten.
Anlass
für den zuletzt genannten Vorschlag war der Streitpunkt, ob man den Begriff des
„gesellschaftlich definierten Existenzniveaus“ werturteilsfrei objektivieren
kann.
Aufgeworfen
wurde die Frage, ob man nicht zwischen „gesellschaftlich festgelegtem
Existenzminimum“ und „Existenzminimum“ unterscheiden müsse, wenn man eine
kritische Position dazu einnehmen wolle.
Das
angebliche Paradoxon, wie einige Menschen unter dem Existenzminimum leben
könnten, wurde von G. Thalemann mit dem Hinweis auf die Durchschnittbildung
aufgelöst.
Die
Bestimmung des Verhältnisses von Viabilität und Subsistenz wurde von der
Mehrheit der Teilnehmer akzeptiert, von einem aber genau umgekehrt gesehen.
G.
Quaas wies drauf hin, dass die Theorie des Haushaltes durch Implementierung
eines Zeitfaktors ergänzt werden könne, um den ständig notwendigen Konsum von
Lebensmitteln zu erfassen, und dass es für Haushalte ein steuerrechtliches
Analogon zur Abschreibung geben müsse. Das wurde interessiert zur Kenntnis
genommen, scheint aber nicht in die geplante Arbeit zu passen.
Es
wurde vorgeschlagen, die normative Basis der Arbeit explizit auszuweisen, aber
nicht weiter zu begründen. Das Recht auf Leben könnte als Basis ausreichend
sein, um das Subsistenzrecht abzuleiten.
Die
Betreuerin schätzte ein, dass die Arbeit zwar erst begonnen wurde, aber doch
schon beträchtlich vorangekommen sei.
Für
die Richtigkeit:
G.
Quaas